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Änderungen der EEG-Solarstromförderung

Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen der EEG-Solarstromförderung

Anpassung der EEG-Solarstromförderung auf Basis des Gesetzentwurfs des Deutschen Bundestages vom 29. März 2012 mit den Änderungen des Vermittlungsausschusses vom 27. Juni 2012.

Alle Änderungen stehen unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch Bundestag (voraus. noch in der KW 26) und Bundesrat (Bundesratssitzung am 6. Juli 2012) sowie Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (voraus. Mitte Juli)!

Alle Angaben ohne Gewähr!

Vergütungsabsenkung rückwirkend zum 1. April 2012:

Zum 1. April 2012 gelten neue Vergütungssätze:

  • Neuer Vergütungssatz für die Anlagenklasse 0-10 kWp: 19,5 ct/kWh
  • Neuer Vergütungssatz für die Anlagenklasse 10-40 kWp: 18,5 ct/kWh
  • Neuer Vergütungssatz für die Anlagenklasse 40-1.000 kWp: 16,5 ct/kWh
  • Neuer Vergütungssatz für die Anlagenklasse 1-10 MWp: 13,5 ct/kWh
  • keine Einspeisevergütung für den Anlagenteil >10 MWp

Größenbegrenzung bei Vergütungsfähigkeit (10 MWp)

Der Anlagenbegriff wird für Freiflächenanlagen geändert: Alle Anlagen, die im Umkreis von 2 km und binnen 24 Monaten innerhalb derselben Gemeinde errichtet wurden, werden zur Bemessung der Größengrenze von 10 MWp zusammengefasst (an der Gemeindegrenze endet die Bemessung und Zusammenfassung der Anlagen).

Die Bundesregierung wird mit Beteiligung des Bundestages und des Bundesrates eine Rechtsverordnung erlassen, die für den Bau von PV-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MWp auf Konversionsflächen Rahmenbedingungen für eine weitere Vergütungsfähigkeit definiert.

Übergangsfrist für Dachanlagen:

Dachanlagen, für die nachweislich eine Anfrage auf Netzanschlussbegehr (gemäß § 5 EEG) vor dem 24. Februar 2012 vom Anlagenbetreiber abgeschickt wurde, erhalten Bestandsschutz auch bei Inbetriebnahme bis 30.6. (nach neuer technischer Inbetriebnahme).

Übergangsfristen für Freiflächen:

Für alle Freiflächenanlagen, die einem formellen Verfahren (Bebauungsplan/ Planfeststellungsverfahren) unterliegen, wird eine Übergangsfrist eingeführt:

  • Bei Aufstellungs- oder Änderungsbeschluss vor dem 1. März 2012 darf zu derzeit gültigen Vergütungskonditionen nach Maßgabe der technischen Inbetriebnahme bis zum 30. Juni 2012 installiert werden.
  • Anlagen auf Konversionsflächen erhalten mit den gleichen Vorgaben eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 30. September 2012. Die Anlagen dürfen zwischen dem 1. Juli und dem 30. September mit einem Vergütungssatz von 15,95 ct/kWh in Betrieb genommen werden (15% Degressionsschritt zum 1.7.2012)

Änderung der Inbetriebnahme (sog. „technische Inbetriebnahme“):

Für alle neu installierten Anlagen gelten rückwirkend ab 1. April 2012 geänderte Vorgaben für die Inbetriebnahme: Die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem Wechselrichter installiert wurde.

Diese Änderung gilt für alle Anlagen, die noch im Rahmen der Übergangsfristen bis Ende Juni bzw. Ende September in Betrieb genommen werden.

Atmender Degressionsmechanismus und jährlicher Zubaukorridor:

Der marktabhängige („atmende“) Degressions-Mechanismus bleibt im Gesetz enthalten (zunächst war eine Streichung im Gesetz und Verlagerung in eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung vorgesehen).

Der jährliche Zubaukorridor von 2.500 bis 3.500 MWp bleibt erhalten und wird nicht – wie ursprünglich vorgesehen – ab 2014 jährlich abgesenkt.

Dafür soll jedoch bei Erreichen einer gesamtinstallierten Leistung in Deutschland von 52.000 MWp (Stand Mai 2012: rd. 28.000 MWp) die Förderung für neu installierte PVAnlagen wegfallen. Der Einspeisevorrang soll jedoch auch über diese Grenze hinaus erhalten bleiben. Nähere Regelungen, wie ggf. der Erhalt einer Vergütung zum Börsenpreis, soll die Bundesregierung rechtzeitig vor Erreichen der 52.000 MWp vorlegen.

Die jährliche Gesamtdegression wird auf max. 29% erhöht (derzeit 24%)

Ab 1. Mai 2012 gilt eine monatliche Basisdegression von 1%

Marktabhängiger Korrekturmechanismus: es erfolgt eine quartalsweise Korrektur der Basisdegression,

  • die Korrektur erfolgt auf Basis eines 12-monatigen Bemessungszeitraums,
  • dieser „rolliert“ immer um ein Quartal,
  • die Quartals-Korrektur wird dann jeweils auf alle Monate des Quartals verteilt.

Für 2012 bis Mitte 2013 gilt ein Übergangsmodell: es wird ein „aufwachsender“ Bemessungszeitraum ab 1. Juli 2012 aufgebaut:

  • In einem ersten Schritt werden Juli 2012 – September 2012 gemessen und auf ein Jahr hochgerechnet, die Korrektur erfolgt dann zum 1. November 2012 (somit würden Q1 und Q2 2012 nicht mit in die erste Korrektur einfließen).
  • In einem zweiten Schritt werden Juli 2012 – Dezember 2012 gemessen und auf ein Jahr hochgerechnet, die Korrektur erfolgt dann zum 1. Februar 2013
  • In einem dritten Schritt werden Juli 2012– März 2013 gemessen und auf ein Jahr hochgerechnet, die Korrektur erfolgt dann zum 1. Mai 2013
  • In einem vierten Schritt werden Juli 2012– Juni 2013 gemessen, die Korrektur erfolgt dann zum 1. August 2013
  • Anschließend beginnt dann das quartalsweise „Rollieren“ des 12-monatigen Bemessungszeitraums (ein neues Quartal wird in den Bemessungszeitraum aufgenommen, das letzte fällt entsprechend raus).

Die Zubau-abhängige monatliche Degression ab 1.5. 2012 wird daher wie folgt gefasst:

Änderungen Solarstromförderungen 2012

* Wenn der Zubau in den vorangegangenen zwölf Monaten (nach Hochrechnung) unterhalb von 1000 MW liegt, steigt die Vergütung einmalig am Anfang des neuen Quartals um 1,5 Prozent und die Degressionsschritte werden in diesem Quartal ausgesetzt.

Marktintegrationsmodell (90%-Regelung)

Bei Anlagen von 0 bis 10 kWp werden 100% des jährlich erzeugten Stroms voll mit dem jeweils geltenden Einspeisetarif vergütet (sog. „Bagatellgrenze“).

Bei Anlagen von 10-1.000 kWp wird die vergütungsfähige Menge auf max. 90% des jährlich erzeugten Stroms reduziert.

Bei Anlagen größer 1 MW werden 100% des erzeugten Stroms voll vergütet.

Die restlichen 10% des erzeugten Stroms können, wenn nicht selbst verbraucht, über die „sonstige Direktvermarktung“ vermarktet werden oder erhalten automatisch den variablen „Marktwerkt Solar“ (derzeit rund 5 ct/kWh = Börsenwert).

Anlagenbetreiber können ganzjährig mit 10% der gesamten Jahresstromerzeugung in die sonstige Direktvermarktung gehen oder auch nur monatsweise (Bsp. 2 Monate mit voller Stromerzeugung in die sonstige Direktvermarktung, dies muss dann mind. 10% der Jahresstromerzeugung darstellen, und die restlichen 10 Monate mit der vollen Erzeugung in die Einspeisevergütung).

Eine Anrechenbarkeit der 10% auf die Portfolio-Vorgaben des Grünstromprivilegs ist nicht möglich. Die Inanspruchnahme der Managementprämie im Rahmen des Marktprämienmodells ist ebenfalls für diesen Teil der Erzeugung nicht möglich.

Das Marktintegrationsmodell gilt für alle Anlagen, die ab 1. April 2012 in Betrieb genommen werden, wird jedoch erst ab 1.1.2014 angewendet. Somit wird die Begrenzung der vergütungsfähigen Solarstromerzeugung für mehr als 1,5 Jahre ausgesetzt.

Für Anlagen, die im Rahmen einer der Übergangsfristen mit altem Recht in Betrieb genommen werden, gelten die Vorgaben des Marktintegrationsmodells nicht. Eigenverbrauch

Anlagenbetreiber (oder Dritte) können auch unabhängig der Vorgaben des Marktintegrationsmodells mehr als 10% des erzeugten Solarstroms selbst verbrauchen, eine Vergütung wie noch vor der Neuregelung des EEG 2012 wird jedoch für den selbst verbrauchten Strom nicht mehr gezahlt.

Klarstellung: Im Rahmen des Eigenverbrauchs gilt bei Versorgung Dritter („Lieferung an Dritte“), dass die Versorgung nicht über das öffentliche Netz erfolgen darf und für die gelieferte Strommenge eine um 2ct/kWh reduzierte EEG-Umlage erhoben werden muss (analog zur Regelung des sogenannten Grünstromprivilegs).

Landwirtschaftliche Neubauten/„Solar-Stadl“:

Anlagen auf Dächern von neu gebauten nicht-Wohngebäuden im Außenbereich (§ 35 BauGB) erhalten zukünftig nur noch die niedrige Vergütung für Anlagen >1 MWp (ab 1.4. 13,5 ct/kWh). Hiervon ausgenommen werden:

  • Anlagen auf neugebauten, dauerhaft genutzten Tierställen, die von einer zuständigen Baubehörde genehmigt wurden,
  • Anlagen auf neu gebauten Aussiedlerhöfen (Komplettumzug des landwirtschaftlichen Betriebs vom Innen- in den Außenbereich).

Modultausch:

Tauschvorgänge aufgrund von technischen Defekten/Beschädigung/Diebstahl, die vor dem 1.1.2012 erfolgt sind, werden in die Neuregelung aufgenommen. Ab 1.1.2012 wird die alte Vergütung des ersetzten Moduls gezahlt.

Einspeisemanagement:

Es wird eine Übergangsfrist bis 1.1.2013 für die technischen Anforderungen bei Anlagen kleiner 100 kWp eingeführt (Anforderung galt seit 1.1.2012).

Speicherförderung:

Es soll mit Vorbild des 100.000-Dächer-Progamms eine Förderung für PV-Batterie- Systeme über ein KfW-Programm eingeführt werden (voraus. zinsverbilligte Kredite und Tilgungskostenzuschuss). Für das Programm sollen insgesamt 50 Mio. Euro bereit gestellt werden. Die Ausgestaltung der Förderung wird voraus. über eine KfWRichtlinie erfolgen.

50,2 Hz

Nach Maßgabe der am 15. Juni im Bundesrat verabschiedeten Systemstabilisierungsverordnung (SysStabV) und der ergänzenden Änderungen im Rahmen der EEGAnpassung: Kostenwälzung der Nachrüstungskosten anteilig zu jeweils 50% in EEG und Netznutzungsendgelte.

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